In der vereinfachten Umlegung in der Gemarkung Obermelsungen, Flur 2, Ver-fahrensgebiet „Am Kesselbach“ wird nach § 83 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht, dass der Beschluss der vereinfachten Umlegung vom 23. Mai 2018 am 22. August 2018 unanfechtbar geworden ist. Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung dokumentierten neuen Rechtszustand ersetzt. Die Eigentümer werden hiermit in den Besitz der im „Neuen Bestand“ (nach der Veränderung) des Verzeichnisses aufgeführten Grund-stücke gemäß § 83 Abs. 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung eingewiesen.
Soweit im Beschluss der vereinfachten Umlegung nichts Anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksflächen lastenfrei auf die Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die zugewiesenen Teilflächen oder Grundstücke werden Bestandteil der Grundstücke, denen sie zugeteilt wurden. Dingliche Rechte an diesen Grundstücken erstrecken sich auf die diesen Grundstücken zugewiesenen Grundstücksteile (§ 83 Abs. 3 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung). Die in dem Verzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen werden fällig.
Melsungen, 24. August 2018
Der Magistrat der Stadt Melsungen
III 8 -wü – 61-45-00
gez. Boucsein
Bürgermeister