Hinweisgeber
Interne Meldestelle – Magistrat der Stadt Melsungen
Eine interne Meldestelle bietet den Beschäftigten der Stadt Melsungen sowie außenstehenden Dritten die Möglichkeit, ein Fehlverhalten bzw. einen Verstoß gegen Richtlinien/Gesetze vertrauensvoll – auch vollständig anonym – zu melden und zu deren Aufklärung einen wesentlichen Beitrag zu leisten (§ 13 Abs. 2 HinSchG).
Ansprechpartner & Meldewege
Bestehen konkrete, begründete Hinweise zu möglichen Rechtsverstößen – insbesondere gegen menschenrechtsbezogene oder umweltbezogene Pflichten -, so wenden Sie sich vertrauensvoll über folgende Meldewege an unsere interne Meldestelle:
Schriftlicher Hinweis über das Meldeportal:
Die Stadt Melsungen nutzt das Online-Tool eines externen Dienstleisters. Dieses Meldesystem entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) und gewährleistet einen absolut vertraulichen und sicheren Austausch über ein speziell eingerichtetes Postfach mit den Meldestellenbeauftragten. Die Hinweise können jederzeit anonym, unkompliziert und schnell übermittelt werden. Damit einer anonymen Meldung angemessen nachgegangen werden kann, sind der Meldung möglichst viele Details/Unterlagen als Anlage beizufügen. Denn nur, wenn sich hinreichend konkrete Untersuchungsansätze sowie Möglichkeiten der Ursachenanalyse ergeben, kann der Hinweis letztlich etwas bewirken.
Telefonischer Hinweis über das Meldeportal:
Montag bis Freitag: 9:00 Uhr – 17:00 Uhr
Telefon: +49 800 3800 999
Datenschutz
Der Hinweisgeber bleibt bei der Meldung anonym, sobald keine persönlichen Daten im Meldeportal angegeben werden. Eine Anonymität ist gewährleistet, wenn zur Sendung des Hinweises ein Netzwerk bzw. nicht das elektronische Gerät des Arbeitgebers genutzt wird.
Es besteht die Möglichkeit, dass sich im Laufe der Ermittlungen die Identität des Hinweisgebers herausstellt. In diesem Fall werden die Daten vertraulich und gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen und ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der Meldung verarbeitet.
Die Dokumentation des Verfahrens wird nach drei Jahren gelöscht. Es kann sich aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung ergeben solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.