Sie ziehen mit einem Hund nach Melsungen oder haben einen Hund erworben? Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushalts-Angehörigen im Haushalt aufnimmt. Das Halten eines Hundes im Stadtgebiet Melsungen unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Hund oder die Hunde innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug oder Anschaffung des Hundes steuerlich anzumelden.
Im Stadtgebiet Melsungen werden folgende Steuern für die Hundehaltung erhoben:
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen und die als Blindenhunde oder Behindertenbegleithunde ausgebildet wurden. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H besitzen.
Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: