Gegenstand der Förderung
Die Stadt Melsungen fördert:
- Die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung
- Anlagen zur Feuerung fester Biomasse
- Biogasanlagen
- Sonstige umweltschonende Stromerzeugungs- und Wärmeanlagen – Kraftwärmekopplung
Höhe der Förderung
- Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung: die Förderung beträgt 60,00 € je angefangenem qm pro Kollektorfläche, mind. jedoch 410,00 € je Anlage, höchstens 1.000,00 € je Anlage.
- Die Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung: die Förderung beträgt 105,00 € je angefangenem qm Bruttokollektorfläche, höchstens 1000,00 € je Anlage.
- Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW: die Förderung beträgt pauschal 1.000,00 € je Anlage.
- Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 KW bis zu 50 kW: die Förderung beträgt pauschal 1.000,00 € je Anlage.
- Biogasanlage und Kraftwärmekopplung: die Förderung beträgt pauschal 1000,00 € je Anlage.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberufliche Tätige, kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen und gemeinnützige Investoren.
Konkurrenz zu anderen Förderprogrammen
Eine kumulative Förderung von Vorhaben, die durch andere Träger / Programme gefördert werden, ist zulässig.
Allgemeines
- Die Höhe der Förderung richtet sich bei den Fördermaßnahmen von Solaranlagen nach der Höhe der Förderung des aktuellen Förderprogramms des Bundes.
- Der Antrag auf Förderung ist vor Ausführung der Arbeiten bei der Stadt Melsungen einzureichen. Dem Förderantrag ist ein prüfbarer detaillierter Kostenvoranschlag beizufügen.
- Mit der Maßnahme darf, falls es kein baugenehmigungsfreies Vorhaben ist, erst nach Erteilung der bau- oder denkmalschutzrechtlichen Genehmigung begonnen werden.
- Die Auszahlung des städtischen Zuschusses erfolgt nach Vorlage des Original-Zuwendungsbescheides der Bewilligungsbehörde des Bundes. Die Stadt Melsungen behält sich vor, den Einbau der Anlagen vor Ort zu überprüfen.
- Der / die Eigentümer/-in berücksichtigt aufgrund der steuerlichen Relevanz die Einnahmen in der Steuererklärung.
- Auf die Gewährung von Finanzhilfen aus diesem Programm besteht kein Rechtsanspruch. Eine Bewilligung und Auszahlung der Mittel erfolgt ausschließlich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
Finanzierungsvorbehalt
Die Stadtverordnetenversammlung legt jedes Jahr im Rahmen der Haushaltsberatungen das Budget für dieses Programm fest. Für das Folgejahr können max. 50 % des aktuellen Budgets in Form von Bewilligungsbescheiden vergeben werden.
Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 28. Februar 2011 das Förderprogramm geändert:
- “Das städtische Programm für die Förderung „alternativer Energien“ wird rückwirkend für die Förderkulisse der Stadt zum 12.07.2010 nicht an die „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt von 09. Juli 2010“ angepasst.
- Der Punkt 5 a des städtischen Programms wird gestrichen.
- Eine Kumulierung nach der Richtlinie des Bundes ist bis zum 2-fachen des Förderbetrages möglich. Für den Fall, dass diese Höchstgrenze überschritten wird, werden die städtischen Fördermittel gegebenenfalls entsprechend gekürzt.”
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2019 das Förderprogramm geändert:
- Die Förderung von Elektrofahrzeugen (Punkt 1e und 2f des Förderprogramms) entfällt. Dies gilt rückwirkend zum 1.12.2019.