Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Realsteuermessbescheid (Gewerbesteuermessbescheid / Zerlegungsbescheid) festgestellten Messbetrag / Zerlegungsanteil. Die Kommune ist an die im Steuermessbescheid des Finanzamts getroffenen Entscheidungen gebunden und hat sie den eigenen Steuerbescheiden zugrunde zu legen.
(Rechtsgrundlagen: Gewerbesteuergesetz, Abgabenordnung, Kommunalabgabengesetz, Haushaltssatzung, Hessisches Datenschutzgesetz)
Gewerbesteuerzinsen
Die Festsetzung von Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 233-239).