Die Finanzämter ermitteln auf der Grundlage des Grundsteuer- bzw. Bewertungsgesetzes den Einheitswert eines Grundstückes. Aus diesem Einheitswert errechnet sich wiederum der Grundsteuermessbetrag.
Die von der Stadt Melsungen zu erhebende Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des festgestellten Messbetrages mit dem von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen festgelegten Hebesatz von zur Zeit 290 % für Grundsteuer A (z.B. land- und forstwirtschaftliche Flächen) und 450 % für Grundsteuer B (z.B. Häuser, Betriebsflächen, Bauplätze).