Wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet sind
Wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind
Für Kinder ist die Feststellung der Vaterschaft von großer persönlicher Bedeutung. Auch ist damit eine Vielzahl rechtlicher Wirkungen verbunden. Fragen der elterlichen Sorge bzw. des Umgangsrechts, aber auch Unterhaltsansprüche sowie Erb-, Renten-, oder Krankenversicherungsansprüche des Kindes hängen unter anderem hiervon ab.
Nähere Informationen zum Thema “Feststellung der Vaterschaft” gibt das Jugendamt; es berät und unterstützt hierbei auf Wunsch die Mutter oder wird auf Antrag als Beistand des Kindes tätig.
Die Vaterschaft kann einvernehmlich geklärt werden, indem der Mann seine Vaterschaft anerkennt und die Mutter zustimmt. Eventuell sind weitere Zustimmungen erforderlich (z.B. bei Minderjährigkeit der Eltern). Diese Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden; dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen können kostenfrei bei jedem Jugendamt oder Standesamt beurkundet werden. Es empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung.
Wenn ein Vater die Vaterschaft nicht anerkennen oder eine Mutter nicht zustimmen will, so kann die Vaterschaft nur gerichtlich festgestellt werden. Über eine entsprechende Klage entscheidet das Familiengericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Im Prozess kann das Kind durch das Jugendamt kostenfrei vertreten werden, wenn eine Beistandschaft besteht.
Notwendige Unterlagen: