Die von der Stadtverordnetenversammlung am 30.11.2020 beschlossene Flächennutzungsplanänderung wurde seitens des RP Kassel mit Auflage genehmigt. Die dargestellte Mischbaufläche (vorher Grünfläche) für die Errichtung eines Dorfgemeinschaftshauses wird nun als „Fläche für den Gemeinbedarf“ dargestellt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 06.07.2021 den Beitrittsbeschluss zur o.a. Bauleitplanung gefasst.
Aus diesem Grund ist eine erneute Offenlage gem. § 4 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) erforderlich.
Der Teilgeltungsbereich A des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans befindet sich am östlichen Rand des Stadtteils Obermelsungen. Die Fläche soll als Mischgebiet entwickelt werden. Der Teilgeltungsbereich A des Bebauungsplans hat einen Umfang von rund 0,8 ha und umfasst die Flurstücke 53/1, 47/17, 54/1 (teilw.) sowie 101/1 (teilw. Verkehrsfläche) der Flur 1, Gemarkung Obermelsungen (siehe auch Darstellung unten)
Teilgeltungsbereich B des Bebauungsplans (naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche):
Der Teilgeltungsbereich B des Bebauungsplans liegt nordwestlich der Kernstadt Melsungen. Als Ausgleich werden intensiv genutzte Wirtschaftswiesen zu Wiesenbrachen und ruderale Wiesen umgewandelt. Die Fläche umfasst Teile der Flurstücke 35/0, 36/0 und 37/0 der Flur 25, Gemarkung Melsungen und weist eine Größe von rund 3.300 m² auf. (siehe auch Darstellung unten).
Der Änderungsbereich befindet sich am östlichen Rand des Stadtteils Obermelsungen. Die Fläche soll als Mischgebiet entwickelt werden. Der Teilgeltungsbereich A des Bebauungsplans hat einen Umfang von rund 0,8 ha und umfasst die Flurstücke 53/1, 47/17, 54/1 (teilw.) sowie 101/1 (teilw. Verkehrsfläche) der Flur 1, Gemarkung Obermelsungen. (siehe auch Darstellung unten)
Die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 107 „Am Sportplatz“ und zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 23.08.2021 bis 03.09.2020 einschließlich
bei der Stadtverwaltung der Stadt Melsungen, Stadtbauamt, Schwarzenberger Weg 93, Zimmer 20, innerhalb der allgemeinen Dienststunden: (montags, dienstags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Der Umweltbericht beinhaltet die verfügbaren umweltrelevanten Informationen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Schutzgütern. Eine Beschreibung und Bewertung einschließlich der Beurteilung der Eingriffswirkungen durch das Planungsvorhaben erfolgt im Umweltbericht bezüglich der nachfolgenden Schutzgüter:
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen zu folgenden umweltrelevanten Sachverhalten abgegeben:
Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Altlasten und Bodenschutz, Oberirdische Gewässer, Industrielle Abwässer, wassergefährdete Stoffe, Bergbau, Trinkwasserschutzgebiete, Biotopschutz, Artenschutz, naturschutzrechtlicher Ausgleich.
Besondere Regelungen auf Grund der gegenwärtigen Corona-Pandemie-Situation:
Zutritt zum Stadtbauamt wird nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung und nur für eine beschränkte Personenzahl (zeitgleich) gewährt. Die telefonische Anmeldung erfolgt unter der Rufnummer 05661 – 708142.
Auf weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Betreten des Stadtbauamtes wird verwiesen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf unserer Internetseite: www.melsungen.de oder telefonisch.
Darüber hinaus werden gem. § 4a Abs. 4 BauGB die Entwurfsunterlagen während des Auslegungszeitraumes auf der Homepage der Stadt Melsungen, www.melsungen.de, veröffentlicht. Anregungen und Hinweise können auch per E-Mail an die Adresse christa.thein@melsungen.de gerichtet werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag auf ein Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.