Hiermit wird gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich bekannt gegeben, dass die von der Stadtverordnetenversammlung am 30.11.2020 beschlossene 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Melsungen vom Regierungspräsidium Kassel mit Verfügung vom 04.10.2021 – AZ 21-61 a 1414/1-2021/1 gem. § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt worden ist. Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.
Die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht kann während der Dienststunden im Stadtbauamt Melsungen, Schwarzenberger Weg 93, 34212 Melsungen, Zimmer 20, von jedermann eingesehen werden. Erneut Anregungen vorzubringen ist nicht mehr möglich.
Mit Vollendung dieser Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 BauGB wird die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Melsungen einschließlich Begründung rechtsverbindlich. Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann gem. § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Melsungen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die Abgrenzung der Flächennutzungsplanänderung ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich.