Bebauungsplan Nr. 29 B „Auf den Pfieffewiesen“ – 1. Änderung Hier: Inkraftsetzung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuches (BauGB)
Hiermit wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBI. I S. 2193), öffentlich bekannt gegeben, dass die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 B „Auf den Pfieffewiesen“ von der Stadtverordnetenversammlung am 04.12.2019 gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen worden ist.
Die Abgrenzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 B „Auf den Pfieffewiesen“ ist aus dem beigefügten Lageplan ersichtlich.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 B „Auf den Pfieffewiesen“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der Zusammenfassenden Erklärung während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr, sowie freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr) im Stadtbauamt, Schwarzenberger Weg 93, Zimmer 20, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Melsungen, 03.03.2020
Der M a g i s t r a t
der Stadt Melsungen
III 4 / 61-04-00
gez. Boucsein
Bürgermeister