Hiermit wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. S. 3634, geändert durch Artikel 6 G v. 27.03.2020 I 587), öffentlich bekannt gegeben, dass der Bebauungsplan Nr. 118 „Heideweg“ von der Stadtverordnetenversammlung am 16.11.2021 gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen worden ist.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 118 „Heideweg“ für die Grundstücke in der Gemarkung Melsungen, Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 89/25, 89/27 (öffentl. Verkehrsfläche), 89/39, 89/41, 89/42, 97/7, 97/8, 97/9 97/10-97/13, 97/14 (städt. Weg), 97/15 (städt. Verkehrsfläche), 97/16-97/22, 97/ 32, 97/49, 167/4 (städt. Fläche Fließgewässer und Graben), 169/3 (städt. Fläche Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche, Park). Der Geltungsbereich hat eine Größe von 2,36 ha.
Die Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 118 „Heideweg“ ist aus der beigefügten Skizze ersichtlich.
Das Bauleitplanverfahren wurde gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, abgesehen. § 4 c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) wurde ebenso nicht angewendet. Weiterhin ist gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich.
Der Bebauungsplan Nr. 118 „Heideweg“ ist aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Melsungen entwickelt worden und kann einschließlich der Begründung während der Dienststunden im Stadtbauamt, Schwarzenberger Weg 93, Zimmer 20, von jedermann eingesehen werden. Erneut Anregungen vorzubringen ist nicht mehr möglich.
Mit Vollendung dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungs-plan Nr. 118 „Heideweg“ der Stadt Melsungen einschließlich Begründung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine evtl. Verletzung der in
§ 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt-machung schriftlich gegenüber der Stadt Melsungen geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Melsungen vorgetragen worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Darüber hinaus wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB in der o.a. Fassung über die Entschädigung von durch Bebauungsplan eintretenden Vermögens-nachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädi-gungsansprüche, wird hingewiesen.