Bauleitplanung der Stadt Melsungen; Bebauungsplan Nr. 119 „Leiseküppel“ hier: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 28.03.2023 den Aufstellung-, Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 119 „Leiseküppel“ gefasst. Auf Antrag des Eigentümers der Flurstücke in der Gemarkung Melsungen, Flur 15, Flurstücke 43/6 und 43/7 soll das Flurstück 43/7 mit einem Mehrfamilienhaus bebaut werden.
Das Verfahren dieser Bauleitplanung wird gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Hierbei wird von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von einer Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist, wie in der Skizze dargestellt, abgegrenzt:
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu schaffen.
Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 19.04.2023 bis einschließlich 23.05.2023
bei der Stadtverwaltung der Stadt Melsungen, Stadtbauamt, Schwarzenberger Weg 93, Zimmer 20, innerhalb der allgemeinen Dienststunden: (montags, dienstags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Veröffentlichung im Internet:
Darüber hinaus werden gem. § 4a Abs. 4 BauGB die Entwurfsunterlagen während des Auslegungszeitraumes auf der Homepage der Stadt Melsungen, www.melsungen/wirtschaft&standort/bauleitplanungen.de, veröffentlicht. Anregungen und Hinweise können auch per E-Mail an die Adresse christa.thein@melsungen.de gerichtet werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag auf ein Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Melsungen, 03.04.2023
Der M a g i s t r a t
der Stadt Melsungen
III 4 / 61-04-00
gez. Boucsein
Bürgermeister