Schlussfeststellung
Das Flurbereinigungsverfahren Morschen wird nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungs-gesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Morschen sind noch nicht abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft hat daher gemäß § 151 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts Fortbestand.
Die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde werden gemäß § 151 Satz 2 FlurbG auf die Gemeindebehörde übertragen. Die Aufsichtsbefugnisse werden von der Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindeaufsichtsbehörde übertragen.
I. Das Flurbereinigungsverfahren Morschen hat mit dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:
II. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können. Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.
III. Die Teilnehmergemeinschaft bleibt nach § 151 FlurbG bestehen, da noch Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen zu erfüllen sind. Die Tilgung der Darlehen ist voraussichtlich bis zum Jahr 2050
IV. Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
Diese Schlussfeststellung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Morschen, Alheim, Malsfeld und Knüllwald sowie in den angrenzenden Gemeinden Ludwigsau und Neuenstein sowie den angrenzenden Städten Spangenberg, Rotenburg an der Fulda., Schwarzenborn, Homberg (Efze), Felsberg und Melsungen öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter https://hvbg.hessen.de/F866 abrufbar.
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), – Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, – Obere Flurbereinigungsbehörde –, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird.
Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), 27.11.2024
gez. (LS)
Koch, Amtsleiter