Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen hat am 16.11.2021 die Haushaltssatzung für das Jahr 2022 beschlossen und dabei die Steuersätze für die Grundsteuern wie folgt festgesetzt:
1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 290 v. H.
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) 365 v. H.
Da sich die Hebesätze für die Grundsteuern als auch die Höhe der Abfallgebühren gegenüber dem Jahr 2021 nicht verändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer und die Abfallgebühren für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt.
Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen oder der Höhe der Abfallgebühren eintreten, wird ein Bescheid über die Grundbesitzabgaben erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Magistrat der Stadt Melsungen, Am Markt 1, 34212 Melsungen erhoben werden.
Hinweis: Wird ein Rechtsbehelf erhoben, so befreit dies nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgaben (keine aufschiebende Wirkung).
Melsungen, den 08. Dezember 2021
Abt.: II JS – Produktbereich 16