Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
i. d. F. vom 07. 03. 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2013), jeweils in Verbindung mit den §§ 11, 12 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz-HBKG) vom 14.01.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung am 27. Juni 2023 folgenden I. Nachtrag zur Feuerwehrsatzung beschlossen:
§ 1
§ 13 der Feuerwehrsatzung wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:
§ 13
STADTBRANDINSPEKTOR, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR, WEHRFÜHRER, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER, STADTJUGENDFEUERWEHRWART UND STELLVERTRETER, STADTKINDERGRUPPENLEITER UND STELLVERTRETER; JUGENDWARTE; STELLVERTRETENDE JUGENDWARTE,
LEITER DER KINDERGRUPPEN
11)
Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen gewählt. Sofern es die Belange der der Feuerwehr erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Magistrat ein stellvertretender Stadtjugendfeuerwehrwart gewählt werden.
12)
Der Stadtkinderfeuerwehrwart wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen gewählt. Sofern es die Belange der Feuerwehr erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Magistrat ein stellvertretender Stadtkinderfeuerwehrwart gewählt werden.
13)
Wird gestrichen
§ 2
Der I. Nachtrag tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Melsungen, den 14. Juli 2023
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
Abt. IV/2 14-40-01
gez. Hund
Erste Stadträtin
Vorstehender I. Nachtrag zur Feuerwehrsatzung der Stadt Melsungen wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Melsungen, den 14. Juli 2023
Der Magistrat
Der Stadt Melsungen
IV/2 Sa 14-40-01
Hund
Erste Stadträtin