VI. N a c h t r a g
zur Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), in Verbindung mit § 1 Ziffer 3 und § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370), werden hiermit die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen vom 12.11.2014 wie folgt geändert:
§ 1
Der § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Grundgebühr 3,30 €
(2) Fahrpreis für jeden besetzt gefahrenen Kilometer:
a) Montag – Freitag
von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr // 2,10 €
b) in den übrigen Zeiten // 2,20 €
(3) Wartepreis pro Stunde:
c) Montag bis Freitag
von 6.00 Uhr – 22.00 Uhr // 29,70 €
d) in den übrigen Zeiten // 33,00 €
(4) Zuschlag bei Taxi-Kleinbussen,
sofern mehr als 4 Personen befördert werden // 6,60 €
Bei Fahrten über den Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung hinaus, darf das frei vereinbarte Entgelt als Festpreis im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
§ 2
Dieser Nachtrag tritt sechs Wochen nach der Bekanntmachung in Kraft.
Melsungen, 17. März 2022
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
IV/2 12-16-00
gez. Boucsein
Boucsein
Bürgermeister
Vorstehender VI. Nachtrag zur Verordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Melsungen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Melsungen, 17. März 2022
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
IV/2 12-16-00
Boucsein
Bürgermeister