Gem. § 11 KAG in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Stadt Melsungen erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwands für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge. Weitere Bestimmungen sind in der Straßenbeitragssatzung der Stadt Melsungen festgelegt.
Der Straßenbeitrag wird erhoben, wenn die Straße in allen Teilen endgültig fertig gestellt ist. Mit dem Begriff der Fertigstellung sind bestimmte bauliche und rechtliche Anforderungen verbunden einschl. einer evtl. notwendigen Vermessung und den daraus folgenden Grundstückskaufverträgen. Daher kann zwischen dem Ausbau einer Straße und der Beitragserhebung ein langer Zeitraum liegen. In dem Zeitraum bis zur Fertigstellung hat / wird die Stadt von den Grundstückseigentümern bereits Vorausleistungen oder Teilbeträge erhoben / erheben, die bei der Endabrechnung angerechnet werden.
In erster Linie beitragspflichtig sind Grundstücke, die direkt an die Straße angrenzen. Einbeziehen muss die Stadt aber auch so genannte Hinterliegergrundstücke. Hierbei handelt es sich um Grundstücke, die zwar nicht direkt an die Straße angrenzen, die der Eigentümer aber über ein anderes Grundstück, das direkt an der Straße liegt, betreten oder befahren kann, weil ihm auch das anliegende Grundstück gehört oder weil er am anliegenden Grundstück ein Wegerecht besitzt.
Der Eigentümer eines Grundstückes, das von mehr als einer gleichartigen Verkehrsanlage erschlossen ist bzw. für Grundstücke, die zwischen zwei Straßen liegen, wenn der geringste Abstand zwischen den Straßen nicht mehr als 50 m beträgt, muss für jede Straße, die an sein Grundstück angrenzt, einen eigenen Straßenbeitrag zahlen. Die Berechnungsfläche wird bei der Abrechnung jeder Verkehrsanlage jeweils nur mit zwei Dritteln angesetzt.
Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen. Werden auch Außenbereichsgrundstücke erschlossen, richtet sich die Verteilung nach der Geschossfläche, wobei die Geschossfläche der Außenbereichsgrundstücke nach deren tatsächlichen Nutzung bestimmt wird. Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchstücks.
Wie alle Steuern und öffentlichen Abgaben ist auch der Straßenbeitrag innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig und zwar selbst dann, wenn Sie Widerspruch einlegen. Wenn es erforderlich ist, kann aber Ratenzahlung vereinbart werden.