Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (Grundvermögen) und der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Die Finanzverwaltung hat auf den 1. Januar 2022 (Hauptveranlagungszeitpunkt) den Grundsteuermessbetrag für Grundstücke festzusetzen. Ferner hat sie auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen und den Grundsteuermessbetrag festzusetzen.
Es ergeht daher folgende Aufforderung:
Die Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt für Grundstücke ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Oktober 2022 nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung (elektronisches Formular) zu übermitteln. Gleiches gilt für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Dokument.
Ansprechpartner:
Finanzamt Schwalm Eder
Telefon-Nr.: 05622/8050