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Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

3. September 2024

Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Personen, die nicht Betroffene sind, und andere Stellen erhalten auf Antrag Auskünfte aus dem Melderegister.

In folgenden Fällen können Sie die Übermittlung Ihrer Daten ohne Begründung untersagen:

1. gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
der man nicht selbst, aber ein Familienmitglied angehört
2. Übermittlung für Alters- und Ehejubiläumsdaten
3. gegenüber Parteien, Wählergruppen, Trägern von Abstimmungen
4. gegenüber Adressbuchverlagen
5. Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Einen Antrag können Sie entweder nach vorheriger Terminvereinbarung im Bürgerbüro oder direkt online über unsere Homepage stellen.

Darüber hinaus können Sie die Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen aus der Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit erwachsen kann.

Die Begründung für diese Auskunftssperre ist schriftlich abzugeben.
Eine Entscheidung hierüber trifft die Meldebehörde.

Melsungen, den 03. Sep. 2024
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
M02.0201.03.02

Boucsein
Bürgermeister

Partner

Kontakt

Magistrat der Stadt Melsungen
Am Markt 1
34212 Melsungen
Tel: 05661/708-0
Fax: 05661/708-119
E-Mail: stadtverwaltung@melsungen.de

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