Bauleitplanung der Stadt Melsungen;
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Sandstraße“
Inkraftsetzung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuches (BauGB)
Hiermit wird gem. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gegeben, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Sandstraße“ von der Stadtverordnetenversammlung am 05.04.2022 gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen worden ist.
Abgrenzung des Verfahrensgebietes
Der Änderungsbereich liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Sandstraße“.
Plangebiet befindet sich in Melsungen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende in der Gemarkung Melsungen liegenden Flurstücke:
Flur 6: 29/17 (tlw.), 29/10, 40/30, 40/28, 45/12, 49/7, 49/8, 49/5, 40/4, 40/24, 45/11, 45/8
Flur 7: 487/6, 357/2, 8, 484/9, 485/9, 481/9, 482/6, 480/6, 483/9, 2/22 (tlw.)
Flur 15: 177/4, 101/3 bis 101/7, 197 (tlw.)
Die Fläche wird begrenzt, im Norden durch die Schloßstraße, im Osten durch die Fulda, im Süden durch die vorhandene Bebauung sowie Mühlenstraße und im Westen durch die Kasseler Straße.
Übersichtsplan ohne Maßstab
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Sandstraße“ kann einschließlich der Begründung während der Dienststunden im Stadtbauamt, Schwarzenberger Weg 93, Zimmer 20, von jedermann eingesehen werden. Erneut Anregungen vorzubringen ist nicht mehr möglich.
Mit Vollendung dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 80 „Sandstraße“ der Stadt Melsungen einschließlich Begründung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine evtl. Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt-machung schriftlich gegenüber der Stadt Melsungen geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Melsungen vorgetragen worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Darüber hinaus wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB in der o.a. Fassung über die Entschädigung von durch Bebauungsplan eintretenden Vermögens-nachteilen, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche, wird hingewiesen.
Melsungen, 19.04.2022
Der M a g i s t r a t
der Stadt Melsungen
III 4 / 61-04-00
gez. Boucsein
Bürgermeister