Wahlbekanntmachung für die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und 15 Volksabstimmungen
sowie
für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Melsungen
am 28. Oktober 2018
1.
Die Wahl zum 20. Hessischen Landtag und die Abstimmungen über die vom Hessi-schen Landtag am 24. Mai 2018 beschlossenen15 Gesetze zur Änderung und Ergänzung der Hessischen Verfassung sowie die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Melsungen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Gemeinde ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird für die Landtagswahl, die Volksabstimmungen und die Direktwahl ein gemeinsames Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigen eingetragen werden.
Im folgenden allgemeinen Wahlbezirk wird die Wahl zum Hessischen Landtag nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:
Wahlbezirk Bezeichnung des Wahlbezirkes Bezeichnung des Wahlraumes
00008 AWO-Altenzentrum „Dr.-Horst-Schmidt-Haus“ Lindenbergstraße 42
In der gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl, Volksabstimmung und Direktwahl, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Oktober 2018 übersandt wird, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum an-gegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen und abzustimmen haben. Barriere-frei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sand-straße 13, 34212 Melsungen, zur Einsichtnahme aus.
2.
Das Wählerverzeichnis zu Landtagswahl, Volksabstimmung und Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 08.10.2018 bis zum 12.10.2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Voll-ständigkeit der zu seiner Peron im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprü-fen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsa-chen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht hin-sichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eine Auskunftssperre eingetragen ist.
Wählen und abstimmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 12.10.2018 bis 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Bürgerbüro der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupte-ten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubrin-gen oder anzugeben.
Wahlberechtigte, die bis zum 07.10.2018 keine Wahlbenachrichtigung erhalten ha-ben, aber glauben, wahl- und stimmberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahl- und Stimmrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl und Volksabstimmung hat, kann an der Wahl und den Abstimmungen im Wahlkreis 7, Schwalm-Eder durch Stimmabgabe einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Dies gilt nicht für die Direktwahl.
Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Auf-nahme in das Wählerverzeichnis bis zum 07.10.2018 oder die Einspruchsfrist bis zum 12.10.2018 versäumt haben
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl und den Abstimmungen erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahl- und Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 26.10.2018, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, können ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, einen neuen Wahlschein beantragen.
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Es gibt für die Landtagswahl und Volksabstimmung einen Wahlschein und für die Bürgermeisterwahl einen separaten Wahlschein (gelb).
Mit den Wahlscheinen erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Landtagswahl,
• einen amtlichen Stimmzettel für die Volksabstimmungen,
• einen amtlichen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl (gelb),
• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl und Volks-abstimmung,
• einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Bürgermeisterwahl,
• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
• einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag für die Bürgermeisterwahl, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,und
• jeweils ein Merkblatt für die Briefwahl zur Landtags- bzw. Bürgermeisterwahl.
Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebe-hörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten die Wahlbriefe (gelber Umschlag für Bürgermeisterwahl sowie roter Umschlag für Landtagswahl und Volksabstimmung) mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle (Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, Melsungen) abgegeben werden.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und ab-stimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzu-bringen.
Die Wahlbenachrichtigung wird nach der Stimmabgabe für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder ausgehändigt.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahl-raums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Landtagswahl, einen amtlichen Stimmzettel für die Volksabstimmung und einen amtlichen Stimmzettel für die Direkt-wahl.
3.1
Die Wähler haben für die Landtagswahl jeweils eine Wahlkreis- und eine Lan-des-
stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
• für die Wahl im Wahlkreis die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberin-nen oder Bewerber und Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber sowie der An-gabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet wer-den, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeichnung,
• für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien oder Wählergruppen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wähler geben
• die Wahlkreisstimme ab, indem sie auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll,
und
• die Landesstimme ab, indem sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.
3.2
Die Wähler stimmen bei den 15 Volksabstimmungen über die nachfolgenden vom Hessischen Landtag am 24. Mai 2018 beschlossenen Gesetze zur Änderung und Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen ab:
• Gesetz zur Ergänzung des Artikel 1 der Verfassung des Landes Hessen (Stär-kung und Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern)
• Gesetz zur Ergänzung des Artikel 4 der Verfassung des Landes Hessen (Stär-kung der Kinderrechte)
• Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 12a Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz informationstechnischer Systeme)
• Gesetz zur Änderung der Artikel 21 und 109 der Verfassung des Landes Hessen (Aufhebung der Regelungen zur Todesstrafe)
• Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26a Aufnah-me eines Staatszielbegriffs)
• Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26c Staatsziel zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit)
• Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26d Staatsziel zur Förderung der Infrastruktur)
• Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26e Staatsziel zum Schutz und zur Förderung der Kultur)
• Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26f Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Ehrenamtes)
• Gesetz zur Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen (Artikel 26g Staatsziel zum Schutz und zur Förderung des Sports)
• Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 64 der Verfassung des Landes Hessen (Bekenntnis zur Europäischen Integration)
• Gesetz zur Änderung des Artikel 75 der Verfassung des Landes Hessen (Herab-setzung des Wählbarkeitsalters)
• Gesetz zur Ergänzung des Artikel 120 und zur Änderung des Artikel 121 der Ver-fassung des Landes Hessen (Elektronische Verkündung von Gesetzen)
• Gesetz zur Änderung des Artikel 124 der Verfassung des Landes Hessen (Stär-kung der Volksgesetzgebung)
• Gesetz zur Änderung des Artikel 144 der Verfassung des Landes Hessen (Stär-kung der Unabhängigkeit des Rechnungshofs)
Die Wähler geben ihre Stimmen
• für alle 15 Gesetze einheitlich ab, indem in Abschnitt A des Stimmzettels ein Kreuz in den entsprechenden Kreis gesetzt wird,
oder
• für jedes Gesetz einzeln, indem in Abschnitt B des Stimmzettels bei jedem Ge-setz ein Kreuz in dem entsprechenden Kreis gesetzt wird.
Bei Stimmabgaben in beiden Abschnitten des Stimmzettels geht die Einzelabstim-mung vor.
3.3
Für die Direktwahl haben die Wähler eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für die Wahl die zugelas-senen Wahlvorschläge mit der Angabe von Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerberinnen oder Bewerber sowie der Angabe der Partei oder Wählergruppe, sofern Kurzbezeichnungen verwendet werden, auch diese und rechts vom Namen der Bewerberinnen oder Bewerber einen Kreis für die Kennzeich-nung.
3.4
Die Stimmzettel müssen von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums o-der in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht foto-grafiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Er-mitteln und Feststellen der Wahl- und Abstimmungsergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
3.5
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlbezirke um 16.00 Uhr im Dienstleistungszentrum Melsungen, 1. OG, Zimmer Seniorenbeauftragte und Vor-raum sowie 2. OG, Sitzungszimmer, Sandstraße 13, 34212 Melsungen, zusam-men.
3.6
Für die Ermittlung der Ergebnisse der Volksabstimmungen werden Auszäh-lungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahl-bezirke zuständig und treten am 29.10.2018 um 8.00 im Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Wahlbezirk-Nr. Bezeichnung Zimmer-Nr.
0001 Stadthalle Altbau 1. OG, Sekreteriat
0002 Schlothschule Altbau 1. OG, Sekreteriat
0003 Behindertenwohnanlage Altbau 1. OG, Straßenverkehrs-behörde
0004 Kindergarten Bachfeld Grup-penraum 1 Altbau 1. OG, Straßenverkehrs-behörde
0005 Kindergarten Bachfeld Grup-penraum 2 Altbau 1. OG, Gewerbeamt
0006 Betr.-Krankenkasse Braun Altbau 1. OG, Gewerbeamt
0007 Christian-Bitter-Schule Altbau 2. OG, Zimmer Ordnungspolizei
0008 AWO-Altenzentrum „Dr.-Horst-Schmidt-Haus“ Altbau 2. OG, Zimmer Ordnungspolizei
0009 Radko-Stöckl-Schule Altbau 2. OG, Zimmer Ordnungs-behördenbezirk
0010 Adelshausen Altbau 2. OG, Zimmer Ordnungs-behördenbezirk
0011 Günsterode Altbau 2. OG, Zimmer Ordnungs-behördenbezirk
0012 Kehrenbach Altbau 2. OG, Zimmer Ordnungs-behördenbezirk
0013 Kirchhof Neubau EG, Arbeitsplatz 1
0014 Obermelsungen Neubau EG, Arbeitsplatz 1
0015 Röhrenfurth Neubau EG, Arbeitsplatz 2
0016 Schwarzenberg Neubau EG, Arbeitsplatz 2
9001 Briefwahlbezirk 01 Neubau EG, Arbeitsplatz 3
9002 Briefwahlbezirk 02 Neubau EG, Arbeitsplatz 4
9003 Briefwahlbezirk 03 Neubau EG, Arbeitsplatz 5
4.
Die Wahlberichtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt, oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3, 108d Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befin-det, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabga-be über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18.00 Uhr unzulässig.
Melsungen, 07.09.2018
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
IV/1 05-51-10
Boucsein
Bürgermeister