Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung in Melsungen am 13. September 2022 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1
Verdienstausfall
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 20,00 Euro pro Stunde der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktion, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes oder Satzung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind und dafür keine anderweitige Entschädigung erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Hausfrauen und Hausmänner können den Durchschnittssatz ohne Nachweis geltend machen. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordneten-vorsteherin oder dem Stadtverordnetenvorsteher an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Absatz 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Senioren, Kranken und Behinderten entstehen.
(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 50,00 Euro. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 200,00 Euro nicht übersteigen.
§ 2
Ersatz der Fahrtkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrtkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrtkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3
Aufwandsentschädigung
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten für jede Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, eine Aufwandsentschädigung von 31,00 Euro. Schriftführer erhalten das 1 ½-fache dieses Betrages.
Die Mitglieder des Jugendparlamentes erhalten für jede Teilnahme an einer Sitzung des Jugendparlamentes die Hälfte des nach Satz 1 zustehenden Betrages.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände / Auszählungswahlvorstände bei Kommunalwahlen erhalten am Wahltag eine Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz (1) wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht.
Diese beträgt für
– die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher: 100,00 €
– die stellvertretenden Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung,
sofern sie länger als 8 Wochen vertreten: 100,00 €
– Ausschussvorsitzende: 50,00 €
– Fraktionsvorsitzende einer Stadtverordnetenfraktion zzgl. 0,50 € pro
Fraktionsmitglied: 80,00 €
– die ehrenamtliche Erste Stadträtin oder den ehrenamtlichen
Ersten Stadtrat: 180,00 €
– die übrigen ehrenamtlichen Stadträtinnen oder Stadträte: 120,00 €
– die oder den Vorsitzende/n des Ausländerbeirates: 50,00 €
– die oder den Co-Vorsitzenden der Integrationskommission: 50,00 €
– die oder den Behindertenbeauftragte/n: 100,00 €
– die oder den Radfahrbeauftragte/n: 50,00 €
– die oder den Jugendparlamentsvorsitzende/n: 30,00 €
– die Ortsvorsteher/innen in Stadtteilen bis 400 Einwohner: 115,00 €
– die Ortsvorsteher/innen in Stadtteilen von 401 bis 700 Einwohner: 130,00 €
– die Ortsvorsteher/innen in Stadtteilen von 701 bis 1000 Einwohnern: 150,00 €
– die Ortsvorsteher/innen in Stadtteilen über 1000 Einwohner: 165,00 €
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.
(4) Vertritt ein ehrenamtlicher Stadtrat den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 35,00 €.
(5) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhung nach Absatz (3) besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(6) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz (1) ist auch an Bedienstete der Stadtverwaltung zu zahlen, wenn diese an Sitzungen teilnehmen, die außerhalb der regulären Arbeitszeit liegen und diese Zeiten nicht über Freizeit ausgeglichen werden.
(7) Die Fraktionen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen politischen Parteien erhalten zur Bestreitung sächlicher Ausgaben einen Auslagenersatz von jährlich 80,00 € für jede/n zur Fraktion gehörende/n Stadtverordnete/n.
§ 4
Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gemäß § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen, interfraktionelle Arbeitsgruppen).
(2) Zu ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen zählen auch virtuelle Sitzungen, sofern der berechtigte Personenkreis schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist.
(3) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen und Sitzungen von Teilen einer Fraktion, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen sowie die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen von Teilen einer Fraktion werden nach § 27 Abs. 4 Satz 3 HGO auf jeweils 15 pro Jahr begrenzt.
§ 5
Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Stadtverordnete, Stadträtinnen und Stadträte, Mitglieder der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirates und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher der Dienstreise zugestimmt hat. Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.
Dienstreisen von Stadträtinnen oder Stadträten werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre/seine Teilnahme selbst.
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Absatz (1) entsprechend.
§ 6
Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist
(1) Die Ansprüche auf Entschädigungen nach dieser Satzung sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Die Entschädigungsleistungen sind innerhalb eines Jahres bei dem Magistrat schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die bisherige Entschädigungssatzung vom 02.12.2008 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Melsungen, 13.09.2022
I/1 Ga/Wen
Der Magistrat der Stadt Melsungen
gez.
Markus Boucsein
Bürgermeister
Vorstehende Entschädigungssatzung der Stadt Melsungen wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Melsungen, 20.09.2022
I/2 Ga/Wen – 00-10-50
Der Magistrat der Stadt Melsungen
gez.
Markus Boucsein
Bürgermeister