Aufgrund der bevorstehenden winterlichen Jahreszeit werden die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten auf ihre Pflichten nach der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Melsungen vom 22.10.1991 hingewiesen. Winterdienst ist bei Schneefall und Glätte in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich durchzuführen. Im Einzelnen gilt:
ge nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite
entlang der Grundstücksgrenze.
gen der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer (2026, 2028 …) sind die Eigentümer
oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke,
in Jahren mit ungerader Endziffer (2025, 2027 …) die Eigentümer
oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen
Grundstücke winterdienstpflichtig.
Die in Frage kommende Gehwegfläche erhält man dadurch, dass man die
gegenüberliegende Grundstücksbreite auf die Gehwegseite projiziert.
überliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der oben festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutz-
bare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich in-
soweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
stückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.
vor allem die Räumfahrzeuge möglichst wenig behindert werden.
Für das Abstumpfen und Beseitigen von Eis und festgetretenen Schneeresten dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
der Straßen- und Gehwegfläche führen zu keiner Veränderung der Räum- und Streupflicht.
Die vorgenannten Vorschriften sind nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile des Winterdienstes nach §§ 11 und 12 der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Melsungen vom 22.10.1991. Bei eventuellen Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Stadt Melsungen persönlich oder telefonisch (05661/708-170 oder 708-171) zur Verfügung.
Im Interesse eines reibungslosen Winterdienstes werden alle Verpflichteten gebeten, den Räum- und Streudienst sorgfältig zu versehen. Bei Nichtbeachtung der satzungsrechtlichen Bestimmungen können unter Umständen erhebliche Nachteile (Haftung bei Unfällen) entstehen.
Außerdem können Verstöße gegen die obengenannte Satzung mit einer Geldbuße geahndet werden.
Melsungen, 17. November 2025
Der Magistrat
II/1 – 12-11-50
Timo Riedmann
Bürgermeister