Nach Auflösung der letzten Ehe besteht die Möglichkeit der Wiederannahme des Geburtsnamens bzw. des Namens, den man bis zur Bestimmung des letzten Ehenamens geführt hat.
Während bestehender Ehe besteht die Möglichkeit der nachträglichen Bestimmung eines Ehenamens,
wenn bei der Eheschließung kein Ehename bestimmt wurde.
Wenn ein Ehename bestimmt wurde, hat der Ehegatte, dessen Name NICHT Ehename geworden ist, während bestehender Ehe, aber auch nach Auflösung einer Ehe, die Möglichkeit der Hinzufügung eines vor Eingehung der Ehe geführten Familiennamens, eines Teils dieses Familiennamens bzw. des Geburtsnamens zum Ehenamen.
Die Hinzufügung dieses Namens ist jederzeit widerrufbar, jedoch ist danach eine erneute Hinzufügung eines Familiennamens zum Ehenamen nicht mehr zulässig.
Bitte beachten Sie:
Die Abgabe einer Erklärung ist nur persönlich vor dem Standesbeamten möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine telefonische Terminabsprache.
Die Eltern eines Kindes heiraten, nachdem das Kind schon geboren ist. Es sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden.
a) Neubestimmung eines Geburtsnamens, wenn die Eltern eine gemeinsame Sorge begründen
b) Namenserteilung des sorgeberechtigten Elternteiles auf den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Elternteiles
c) Namenserteilung auf den Ehenamen nach Eheschließung des/oder eines sorgeberechtigten Elternteiles
zu a): Die Eltern machen von der Möglichkeit Gebrauch, durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt am Wohnsitz, das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam auszuüben. Dann ist innerhalb von 3 Monaten eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes auf den Familiennamen des anderen Elternteiles möglich.
zu b): Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht und möchte, dass das Kind den Familiennamen des anderen nichtsorgeberechtigten Elternteiles führt.
zu c): Ein sorgeberechtigter Elternteil hat die Ehe geschlossen mit einem „Stiefelternteil“ und in der Ehe einen Ehenamen bestimmt. Der Geburtsname des Kindes kann dann durch Erklärung auf den Ehenamen geändert werden. Sollte das Kind zu dem Zeitpunkt den Familiennamen des anderen Elternteiles führen oder das andere Elternteil ist ebenfalls sorgeberechtigt, so muss dieser vor der Namensänderung in diese einwilligen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kann nur in Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, erfolgen und dient zur Beseitigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich vor Antragstellung mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir Sie über die Erfolgsaussichten Ihres Antrages informieren und Ihnen ein Merkblatt über die einzureichenden Unterlagen aushändigen können.