In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl-berechtigten bis zum 22.02.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sand-straße 13, 34212 Melsungen, zur Einsichtnahme aus.
im Bürgerbüro der Stadt Melsungen, Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27.02.2026, bis 14.00 Uhr, bei dem Magistrat der Stadt Melsungen, Bürgerbüro, Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen, Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22.02.2026 beim Magistrat der Stadt Melsungen, Bürgerbüro, (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22.02.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
a.wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf
Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 22.02.2026 oder die Ein-
spruchsfrist bis zum 27.02.2026 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags-
oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festge-
stellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerver-
zeichnisses zur Kenntnis des Magistrates der Stadt Melsungen, Bürger-
büro, gelangt ist.
Bei dem Magistrat der Stadt Melsungen, Bürgerbüro, können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
15.00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag
Ferner
und
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.
4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten
Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:
Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden.
4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr im Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen, zusammen.
5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am 16.03.2026 um 08.00 Uhr im Dienstleistungszentrum, Sandstraße 13, 34212 Melsungen in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
| Wahlbezirk-Nr. | Abgrenzung der Wahlbezirke | Zimmer-Nr. |
| A00001 | Wahlbezirk 8, Briefwahlbezirke 1 und 2 | Neubau EG, Zimmer-Nr. 2 und 3 |
| A00002 | Wahlbezirke 7 und 9, Briefwahlbezirke 3 und 4 | Neubau EG, Zimmer-Nr. 7 und 10 |
| A00003 | Wahlbezirke 1, 10 und 13, Briefwahlbezirk 5 | Altbau 1. OG und 2. OG |
| A00004 | Wahlbezirke 4, 5, 6 und 12 | Neubau EG, Zimmer-Nr. 1 und 4 |
| A00005 | Wahlbezirke 2, 3, 11
und Ausländerbeiratswahl |
Altbau 1. OG und 2. OG |
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Melsungen, 06.01.2026
Der Magistrat
II/1 05-53-10
Timo Riedemann
Bürgermeister