Aufgrund der §§ 5 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung in Melsungen am 07. Februar 2023 folgende 1. Änderung der Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 3 – Aufwandsentschädigung – Absatz 1 und 3 erhalten folgende Fassung:
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten für jede Teilnahme an einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, des Jugendparlaments oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, eine Aufwandsentschädigung von 31,00 Euro. Schriftführer erhalten das 1 ½-fache dieses Betrages.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz (1) wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht.
Diese beträgt für
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.
§ 2
Die 1. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Melsungen tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Melsungen, 15.02.2023
I/1 Ga/Wen
Der Magistrat der
Stadt Melsungen
Markus Boucsein
Bürgermeister
Die 1. Änderung der Entschädigungssatzung der Stadt Melsungen wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Melsungen, 21.02.2023
I/1 Ga/Wen
Der Magistrat der
Stadt Melsungen
Markus Boucsein
Bürgermeister