Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Malsfeld und Melsungen
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
– Flurbereinigungsbehörde –
Hans-Scholl-Straße 6
Tel.-Nr.: 05681 7704-0, Fax-Nr.: 05681 7704-2101
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Gz.: 22.1-HR-05-24-76-01-B-0001#002
Flurbereinigungsverfahren Felsberg – Ortskernumgehung
Verfahrens-Nr.: UF 2476
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen
Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 12.01.2018 im Flurbereinigungsverfahren Felsberg –
Ortskernumgehung wie folgt geändert:
Durch diesen Änderungsbeschluss verändert sich durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken das Flurbereinigungsgebiet nur geringfügig.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unter Nummer 1 genannten Änderungen nach wie vor eine Gesamtfläche von rund 213 ha.
Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:
Gemarkung Felsberg
von der Flur 3 , die Flurstücke 61, 96/4
von der Flur 9 , die Flurstücke 99, 100, 101, 102, 103
Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:
Gemarkung Felsberg
von der Flur 2 , das Flurstück 145/5
von der Flur 3 , die Flurstücke 32/2, 33, 34, 35/1, 35/2, 36, 38, 39, 40, 41, 42
von der Flur 5 , die Flurstücke 57/1, 57/2, 57/3, 109/5, 109/6, 110, 111, 112/2, 113, 114, 115
von der Flur 9 , das Flurstück 95
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte und der Gebietskarte kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
4. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter gem. § 88 Nr. 2 FlurbG.
5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
7. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
8. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Felsberg und in den angrenzenden Städten Melsungen, Gudensberg, Fritzlar und Homberg (Efze) sowie den Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und Wabern öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Begründung sowie die Gebietsübersichtskarte und die Gebietskarte gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei
Stadt Felsberg, Vernouilletallee 1, 34587 Felsberg
Stadt Melsungen, Schwarzenberger Weg 93, 34212 Melsungen
Stadt Gudensberg, Besser Straße 26, 34281 Gudensberg
Stadt Fritzlar, Zwischen den Krämen 7, 34560 Fritzlar
Stadt Homberg, Rathausgasse 1, 34576 Homberg (Efze)
Gemeinde Edermünde, Brückenhofstraße 4, 34295 Edermünde
Gemeinde Guxhagen, Dörnhagener Straße 30, 34302 Guxhagen
Gemeinde Körle, Im Mülmischtal 2, 34327 Körle,
Gemeinde Malsfeld, Lindenstraße 1, 34323 Malsfeld
Gemeinde Wabern, Landgrafenstraße 9, 34590 Wabern
während der dortigen Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind der Änderungsbeschluss sowie die Gebietsübersichtskarte und die Gebietskarte über die Internetadresse http://hvbg.hessen.de/UF2476 abrufbar.
Gründe
In der Gewann „Auf der Leimenkaute“ konnten Verzichtserklärungen auf Land-
abfindung zugunsten des Unternehmensträgers aufgenommen werden, um einen möglichen Landabzug zu verringern. Durch die Hinzuziehung verbessert sich u. a. die Gestaltungsmöglichkeit des Flurbereinigungsgebietes, da die Flächen an die Nutzung in der Örtlichkeit angepasst werden können. Daher erfolgt die Zuziehung dieser Flurstücke.
Die Flurstücke „Am Berliner Platz“ werden zur Regulierung der Grundstücksgrenzen entsprechend dem Ausbau der Umgehungsstraße und der Örtlichkeit hinzugezogen.
Einige Flurstücke, die am Rand des Verfahrensgebiets liegen, werden zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrensablaufes ausgeschlossen. Diese überwiegend bebauten Flächen und Kleingartenflächen liegen außerhalb des ländlichen Neuordnungsgebietes.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
– Flurbereinigungsbehörde –
Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
– Obere Flurbereinigungsbehörde –
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze),den 01.02.2022
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
– Flurbereinigungsbehörde –
(DS)
gez.
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(Amtsleiter)
Melsungen, den 02.02.2022 Malsfeld, den 02.02.2022
Stadtbauamt Bauamt
gez. Boucsein gez. Vaupel
Bürgermeister Bürgermeister