Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Personen, die nicht Betroffene sind, und andere Stellen erhalten auf Antrag Auskünfte aus
dem Melderegister.
In folgenden Fällen können Sie die Übermittlung Ihrer Daten ohne Begründung untersagen:
Darüber hinaus können Sie die Sperre jeder Melderegisterauskunft beantragen, wenn Sie
glaubhaft machen, dass Ihnen aus der Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder
persönliche Freiheit erwachsen kann.
Die Begründung für diese Auskunftssperre ist schriftlich abzugeben.
Eine Entscheidung hierüber trifft die Meldebehörde.
Melsungen, den 12. Jan. 2018
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
IV/4 – Ja 02-34-20
Boucsein
Bürgermeister