In der vereinfachten Umlegung in der Gemarkung Melsungen, Flur 10, 11, 25 und 26 sowie Gemarkung Obermelsungen Flur 1 und 2, Verfahrensgebiet „Melsungen / Obermelsungen“ (Straßenbereiche Obermelsunger Straße / Zum Heckeberg) wird nach § 83 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der zurzeit gültigen Fassung bekannt gemacht, dass der Beschluss der vereinfachten Umlegung vom 22. September 2021 am 27. Oktober 2021 unanfechtbar geworden ist.
Mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung dokumentierten neuen Rechtszustand ersetzt. Die Eigentümer werden hiermit in den Besitz der im „Neuen Bestand“ (nach der Veränderung) des Verzeichnisses aufgeführten Grund-stücke gemäß § 83 Abs. 2 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung eingewiesen.
Soweit im Beschluss der vereinfachten Umlegung nichts Anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksflächen lastenfrei auf die Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Die zugewiesenen Teilflächen oder Grundstücke werden Bestandteil der Grundstücke, denen sie zugeteilt wurden. Dingliche Rechte an diesen Grundstücken erstrecken sich auf die diesen Grundstücken zugewiesenen Grundstücksteile (§ 83 Abs. 3 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung).
Die in dem Verzeichnis ausgewiesenen Geldleistungen werden fällig.