Flurbereinigungsverfahren Felsberg – Ortskernumgehung
Verfahrensnummer: UF 2476
2. Änderungsbeschluss
1. Anordnung der Änderung
Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung wird der vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlassene Flurbereinigungsbeschluss vom 12.01.2018 und bisher hierzu ergangener Änderungsbeschluss im Flurbereinigungsverfahren Felsberg – Ortskernumgehung wie folgt geändert: Das Flurbereinigungsgebiet wird durch die Zuziehung und den Ausschluss von Grundstücken geringfügig geändert.
2. Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat unter Berücksichtigung der unten aufgeführten genannten Änderungen eine Gesamtfläche von rund 215 ha. Damit vergrößert sich das Flurbereinigungsgebiet um rund 2 ha. Die mit diesem Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke sind:
Gemarkung Böddiger
von der Flur 2 das Flurstück 25
Gemarkung Felsberg
von der Flur 3 das Flurstück 88
von der Flur 7 das Flurstück 20/1
Die mit diesem Änderungsbeschluss vom Flurbereinigungsgebiet ausgeschlossenen Grundstücke sind:
Gemarkung Felsberg
von der Flur 9 das Flurstück 141/2
Die betroffenen Flurstücke sind in der Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und den drei Gebietskarten (Anlagen 2 bis 4) kenntlich gemacht. Die Karten sind keine Bestandteile dieses Änderungsbeschlusses.
3. Teilnehmergemeinschaft
Durch diesen Änderungsbeschluss tritt keine Änderung in der Bezeichnung der Teilnehmergemeinschaft ein.
4. Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte nach § 10 FlurbG):
1. Als Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die den Eigentümerinnen und Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke.
2. Als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungs-gebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaberinnen und Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfängerinnen und Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG) und
f) Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an den Grenzen des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter gem. § 88 Nr. 2 FlurbG.
5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Änderungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
1. An der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass die Person, die das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die o. g. Einschränkungen werden der verursachenden Person zur Last gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die o. g. Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
6. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungs-verfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei der Flurbereinigungsbehörde anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Die Inhaberin oder der Inhaber eines o. a. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
7. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind nach § 35 FlurbG berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
8. Bekanntmachung
Dieser Änderungsbeschluss wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt
Felsberg und in den angrenzenden Gemeinden Wabern, Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld sowie in den angrenzenden Städten Fritzlar, Gudensberg, Melsungen und Homberg (Efze) öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Änderungsbeschluss mit Begründung, die Gebietsübersichtskarte zum Änderungsbeschluss (Anlage 1) und die Gebietskarten (Anlagen 2 bis 4) gem. § 6 Abs. 3 FlurbG für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.
Die Auslegung erfolgt bei der
Stadt Felsberg, Vernouilletallee 1, 34587 Felsberg
Gemeinde Wabern, Landgrafenstraße 9, 34590 Wabern
Stadt Fritzlar, Zwischen den Krämen 7, 34560 Fritzlar
Stadt Gudensberg, Besser Straße 26, 34281 Gudensberg
Gemeinde Edermünde, Brückenhofstraße 4. 34295 Edermünde
Gemeinde Guxhagen, Dörnhagener Straße 30, 34302 Guxhagen
Gemeinde Körle, Im Mülmischtal 2, 34327 Körle
Stadt Melsungen, Am Markt 1, 34212 Melsungen
Gemeinde Malsfeld, Lindenstraße 1, 34323 Malsfeld
Stadt Homberg (Efze), Rathausgasse 1, 34576 Homberg (Efze)
während der Dienstzeiten.
Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF2476 abrufbar.
Begründung
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens wird das am Rand des Verfahrensgebietes in Felsberg liegende Flurstück 141/2, Flur 9 ausgeschlossen.
Die bebaute Fläche liegt außerhalb des ländlichen Neuordnungsgebietes und ist für die Umsetzung der Ziele des Verfahrens nicht erforderlich.
Durch den Neubau der Umgehungsstraße sind unwirtschaftlich geschnittene Flurstücke entstanden. Die Hinzuziehung der betroffenen Flurstücke erfolgt, da Verzichtserklärungen auf Landabfindung aufgenommen werden konnten, um die Zuteilung eines unwirtschaftlich geschnittenen Flurstückes im Verfahrensgebiet zu ermöglichen. Die Hinzuziehung der Flurstücke ermöglicht eine bessere Landabfindung und Zusammenlegung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), – Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,- Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet
unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen
werden.
Homberg (Efze),den 05.09.2023
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
– Flurbereinigungsbehörde –
Im Auftrag
gez.
(LS)
Schäfer
Verfahrensleiterin