In dem Flurbereinigungsverfahren Malsfeld-Ostheim-West wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.
Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt am
22.10.2025
an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
2.1 Rechtliche Wirkungen
Zum Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes werden die Teilnehmer Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.
Der Inhalt des Grundbuchs wird unrichtig und bedarf der Berichtigung. Nach § 81 Abs. 1 FlurbG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der
Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung.
Durch die Ausführungsanordnung soll das Eigentum in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, damit die vorhandene
Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 11.06.2014
enden zu dem oben genannten Zeitpunkt. Die Überleitungsbestimmungen vom 05.06.2014 der vorläufigen Besitzeinweisung finden nun Anwendung auf diese Ausführungsanordnung.
2.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums enden mit dem oben genannten Zeitpunkt.
2.3 Nießbrauch, Pacht
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
Diese Ausführungsanordnung wird in den Flurbereinigungsgemeinden
Malsfeld, Knüllwald und der Stadt Homberg (Efze) und in den angrenzenden Städten Felsberg, Melsungen und Schwarzenborn sowie in den angrenzenden Gemeinden Alheim, Ludwigsau, Morschen und Neuenstein öffentlich bekannt
gemacht.
Darüber hinaus ist die Ausführungsanordnung über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F862 abrufbar.
Begründung
Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Malsfeld-Ostheim-West hat vom 01.03.2023 bis zum 02.03.2023 zur Einsichtnahme für die
Beteiligten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 02.03.2023 statt.
Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan Malsfeld-Ostheim-West hat am 23.04.2024 zur Einsichtnahme für die Beteiligten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 23.04.2024 statt.
Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan einschließlich des Nachtrags I wurden nicht erhoben bzw. abgeholfen oder rechtswirksam entschieden.
Der Flurbereinigungsplan einschließlich des Nachtrags I ist somit unanfechtbar. Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnung liegen somit vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze) – Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6,
34576 Homberg (Efze) oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation – Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen
Bekanntmachung.
Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von
Widersprüchen aufgehoben wird.
Begründung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, damit der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle Beteiligten nicht durch wenige Widersprüche einzelner Teilnehmer verzögert wird.
Nur so ist gewährleistet, dass im gesamten Verfahrensgebiet alle Grundstücke des sogenannten Alten Bestandes untergehen und rechtlich durch die neuen Grundstücke (Neuen Bestand) ersetzt werden.
Die öffentlichen Bücher bilden nach Eintritt des neuen Rechtszustandes somit nicht mehr die aktuelle rechtliche Lage ab.
Es liegt im Interesse aller Beteiligten, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, in dem die öffentlichen Bücher zeitnah berichtigt werden.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind damit gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41+43, 34119 Kassel, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 08.09.2025
Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
– Flurbereinigungsbehörde –
(LS) Im Auftrag
gez.
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Schäfer (Verfahrensleitung)