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Satzung der Stadt Melsungen über die Verhängung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 120 „An der Nürnberger Straße“

1. Dezember 2023

Bauleitplanung der Stadt Melsungen;

Satzung der Stadt Melsungen über die Verhängung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 120 „An der Nürnberger Straße“

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen mit dem Hinweis, dass auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen wird, am 28. November 2023 folgende Veränderungssperre beschlossen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsung hat in ihrer Sitzung am 12. September 2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet in der Kernstadt der Stadt Melsungen einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Geltungsbereich

(1)   Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 120 „An der Nürnberger Straße“ und betrifft die Grundstücke Gemarkung Melsungen, Flur 24, Flurstücke 16/2, 16/3, 16/4, 16/5, und 102/4.

 

(2)   Die Grenzen des Geltungsbereiches sind aus der beigefügten Skizze ersichtlich.

§ 3 Inhalt

Im Geltungsbereich der Veränderungssperre gem. § 1 dürfen

1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht

mehr beseitigt werden.

2.    erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und

baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, nicht vorgenommen werden.

§ 4 Ausnahmen

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs-sperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Melsungen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Melsungen, den 30.11.2023

 

Der Magistrat
der Stadt Melsungen
III 4

gez. Boucsein
Bürgermeister

Partner

Kontakt

Magistrat der Stadt Melsungen
Am Markt 1
34212 Melsungen
Tel: 05661/708-0
Fax: 05661/708-119
E-Mail: stadtverwaltung@melsungen.de

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