Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
– Flurbereinigungsbehörde –
Hans-Scholl-Straße 6
34576 Homberg (Efze)
Tel.-Nr.: +49 (611) 535 2000, Fax-Nr.: +49 (611) 535 2101
E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de
Öffentliche Bekanntmachung
Das Flurbereinigungsverfahren Wabern-Harle I wird gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und deren Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Wabern-Harle I sind abgeschlossen. Gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG erlischt damit die Teilnehmergemeinschaft.
I Das Flurbereinigungsverfahren Wabern-Harle I hat mit dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:
II Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.
III Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können.
Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.
IV Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand, der aus Eigenmitteln der Gemeinde Wabern sowie dem Unternehmensträger Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung -stammt, wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung an die Gemeinde Wabern sowie den Unternehmensträger zurückgezahlt und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
Diese Schlussfeststellung wird in den Flurbereinigungsgemeinden Gemeinde Wabern und der Stadt Felsberg sowie in den angrenzenden Städten Melsungen, Homberg (Efze), Borken (Hessen), Fritzlar, Gudensberg sowie den Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle und Malsfeld öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter https://hvbg.hessen.de/F989 abrufbar.
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), – Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Widerspruch kann auch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, – Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Homberg (Efze), den 07.05.2026
gez. (LS)
Sobieray, Amtsleiter