Der Wohnberechtigungsschein berechtigt einen bestimmten Personenkreis zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung. Der Wohnberechtigungsschein enthält die Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.
Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Zur Beantragung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin beim Bürgerbüro, telefonisch, online oder auch per Mail. Ihr Antrag wird mit und durch die zuständigen Mitarbeitenden in der Behörde geprüft.
Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht.
Gerne können Sie den Antrag bereits vorausgefüllt zu Ihrem Termin mitbringen. Sie finden diesen zum Download auf der rechten Seite.