Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in der Sitzung am 28.11.2023 folgende
V. Änderung zur Neufassung der Wasserbeitrags- und gebührensatzung (WBGS)
beschlossen:
§ 1
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die laufende Benutzungsgebühr wird nach der Menge des Frischwassers berechnet, das der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom angeschlossenen Grundstück abgenommen wird. Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück wird durch Wasserzähler gemessen.
Die laufende Wasserbenutzungsgebühr beträgt je 1 cbm Frischwasser 1,40 EUR. *)
Im Übrigen gelten § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung.**)
*) Nach § 14 ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (= 7 %) zusätzlich zu entrichten. Der Endpreis für den Privathaushalt beträgt daher 1,50 EUR/cbm (bisher 1,26 EUR/cbm).
**) Die §§ 22 / 23 regeln Fragen zur Messeinrichtung und Ablesung.
§ 2
§ 16 enthält folgende Fassung:
Inkrafttreten
Diese fünfte Änderung zur Neufassung der Wasserbeitrags- und –gebührensatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Melsungen, den 29.11.2023
Abt.II- Bst.- Produktbereich 11
Magistrat der Stadt Melsungen
gez.
Boucsein
Bürgermeister