Gemäß § 3 Absatz 5 Eigenbetriebsgesetz und § 5 Absatz 5 Betriebssatzung für die Stadtwerke Melsungen geben wir hiermit nachstehend die Namen der Vertretungsberechtigten und den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis in der ab dem 01.01.2020 gültigen Form bekannt:
Gemäß § 3 Absatz 5 Eigenbetriebsgesetz und § 5 Absatz 5 Betriebssatzung für die Stadtwerke Melsungen geben wir hiermit nachstehend die Namen der Vertretungsberechtigten und den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis in der ab dem 01.01.2020 gültigen Form bekannt:
Beide Betriebsleiterinnen sind gleichberechtigt und unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.
Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die nach den Bestimmungen der Betriebssatzung nicht der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung obliegen. Im Übrigen wird zur Vertretungsberechtigung der Betriebsleiterinnen auf die Regelungen der Betriebssatzung verwiesen. Zurückliegende Veröffentlichungen verlieren mit dieser Bekanntgabe ihre Gültigkeit.
Melsungen, den 08.04.2020
I/2 Wi 02-03-36
Der Magistrat der
Stadt Melsungen