Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) sowie der §§ 52, 86, 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung am 09.02.2021folgende 2. Änderung der Stellplatzsatzung beschlossen:
Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) sowie der §§ 52, 86, 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.06.2020 (GVBl. S. 378) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung am 09.02.2021folgende 2. Änderung der Stellplatzsatzung beschlossen:
Die Stellplatzsatzung wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
§ 11 erhält folgende Fassung:
Kann die Stellplatzpflicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gem. § 8 der Satzung erfüllt werden, so kann der Magistrat der Stadt Melsungen auf schriftlichen und zu begründenden Antrag des Bauherrn eine Befreiung aussprechen, wenn
1. Gründe des Wohles der Allgemeinheit, z.B. Belebung der Innenstadt, die Abweichung erfordern oder
2. die Durchführung der Stellplatzpflicht im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (z.B. Doppelnutzung).
Die 2. Änderung/Ergänzung der Stellplatzsatzung tritt am Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.