Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen am 07. Februar 2023 folgende 3. Änderung der Hauptsatzung beschlossen.
§ 1
§ 11 der Hauptsatzung – Öffentliche Bekanntmachungen – erhält folgende Fassung:
1. Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Melsungen unter www.melsungen.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
In der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen – HNA Melsungen – ist auf die Bekanntmachung im Internet mit Angabe der Internetadresse nachrichtlich hinzu-weisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, die-se während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. So-fern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist bzw. sind die Stellen zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Hessisch/Niedersächsischen Allgemeine – HNA Melsungen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die HNA Melsungen den bekannt gemachten Text enthält.
2. Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
3. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
4. Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
5. Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Stadtverwaltung eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden und des Auslegungsortes hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Ver-langen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf
§ 10 Abs. 3 BauGB verweist.
6. Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf.
In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 2
Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Melsungen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Melsungen, 15.02.2023
I/1 Ga/Wen
Der Magistrat der
Stadt Melsungen
Markus Boucsein
Bürgermeister
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Die 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Melsungen wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
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Melsungen, 15.02.2023
I/1 Ga/Wen
Der Magistrat der
Stadt Melsungen
Markus Boucsein
Bürgermeister