Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 06.07.2021 den Aufstellung-, Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 118 „Heideweg“ gefasst.
Das Verfahren dieser Bauleitplanung wird gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Hierbei wird von einer Umweltprüfung nach
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist, wie in der Skizze dargestellt, abgegrenzt:
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die von bisher 1-geschossige in eine 2-geschossige Bauweise zu schaffen.
Der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 30.08.2021 bis einschließlich 01.10.2021
bei der Stadtverwaltung der Stadt Melsungen, Stadtbauamt, Schwarzenberger Weg 93, Zimmer 20, innerhalb der allgemeinen Dienststunden: (montags, dienstags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Zutritt zum Stadtbauamt wird nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung und nur für eine beschränkte Personenzahl (zeitgleich) gewährt. Die telefonische Anmeldung erfolgt unter der Rufnummer 05661 – 708142.
Auf weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Betreten des Stadtbauamtes wird verwiesen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf unserer Internetseite: www.melsungen.de oder telefonisch.
Darüber hinaus werden gem. § 4a Abs. 4 BauGB die Entwurfsunterlagen während des Auslegungszeitraumes auf der Homepage der Stadt Melsungen, www.melsungen.de, veröffentlicht. Anregungen und Hinweise können auch per E-Mail an die Adresse christa.thein@melsungen.de gerichtet werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag auf ein Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.