Feuerwehrgebührensatzung
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. I S. 310), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. August 2018 (GVBI. S. 374) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen in ihrer Sitzung vom 03.09.2024 folgende
Feuerwehrgebührensatzung
beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Die der Feuerwehr der Stadt Melsungen bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht.
Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,
1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
2. die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,
4. die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
5. die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für
aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industrie-
betrieben,
6. die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
7. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer
einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
8. die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,
2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
3. die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschmeldungen durch
a. Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind,
b. Meldungen von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,
4. der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,
5. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Noruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,
6. die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Fehlalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden,
7. in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,
8. die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.
(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Grundlagen der Gebührenbemessung
(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.
(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken, und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
(4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß dem Gebührenverzeichnis erhoben.
(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
§ 4
Auslagen
(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.
(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
§ 7
Härtefälle
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
§ 8
Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Gemeindegebiet, in einem Ortsteil kann der Gemeindevorstand das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Gemeindevorstand bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
§ 9
Sicherheitsleistungen
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 10.10.2012 außer Kraft.
Melsungen, 06.09.2024
Der Magistrat
IV/2 – 14-40-01
gez. Boucsein
Boucsein
Bürgermeister
Vorstehende Feuerwehrgebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Melsungen, 06.09.2024
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
IV/2 – 14-40-01
Boucsein
Bürgermeister
Anlage:
Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Melsungen
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Nr. |
Beschreibung |
Gebühr je 15 Minuten |
1. |
Personalgebühren |
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1.1 |
Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft |
6,60 € |
1.2 |
Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft |
6,60 € |
1.3 |
Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. |
2. |
Fahrzeuggebühren |
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2.1 |
Einsatzleitwagen |
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Einsatzleitwagen ELW 1 |
65,00 € |
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Mannschaftstransportfahrzeug MTF |
25,00 € |
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Kommandowagen |
21,50 € |
2.2 |
Tragkraftspritzenfahrzeuge |
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TSF-W |
30,00 € |
2.3 |
Löschgruppenfahrzeuge / weitere Löschfahrzeuge |
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LF 10 KatS |
40,00 € |
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MLF |
65,00 € |
2.4 |
Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug |
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HLF 20 |
90,00 € |
2.5 |
Tanklöschfahrzeuge |
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TLF 16/45 |
34,00 € |
2.6 |
Drehleitern |
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DLAK 23-12 |
57,50 € |
2.7 |
Rüstwagen |
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RW 1 |
23,50 € |
2.8 |
Gerätewagen-Gefahrgut |
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GW-G 3 |
48,00 € |
2.9 |
Wechselladerfahrzeug |
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WLF |
92,00 € |
2.10 |
Abrollbehälter |
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Mulde |
45,00 € |
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Wasser |
40,00 € |
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Logistik |
68,00 € |
2.10 |
Mehrzweckboot mit Anhänger |
29,00 € |
Kosten Atemschutzwerksatt
3. |
Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen |
3.1 |
Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung |
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Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
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Reinigung Feuerwehrüberjacke HuPF Teil 1 |
9,00 € je Stück |
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Reinigung Feuerwehrüberhose HuPF Teil 4 |
9,00 € je Stück |
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Reinigung Feuerschutzhaube/Hollandtuch |
4,00 € je Stück |
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Reinigung Feuerwehrschutzhandschuhe |
4,00 € je Paar |
3.2 |
Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen von Vollschutzanzügen Form III |
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Reinigung und Desinfektion gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
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Reinigung, Desinfektion Vollschutzanzug |
34,00 € je Stück |
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Prüfung Vollschutzanzug |
24,00 € je Stück |
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Reinigung, Desinfektion und Prüfung Vollschutzanzug |
44,00 € je Stück |
3.3 |
Reinigen und Desinfizieren |
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Reinigung, Desinfektion LA |
12,00 € je Stück |
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Reinigung, Desinfektion Atemschutzmaske |
12,00 € je Stück |
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Reinigung, Desinfektion Atemschutzdose |
7,00 € je Stück |
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Ersatzbeschaffungen |
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Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
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3.4 |
Füllen/Prüfen von Flaschen/Geräten |
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Prüfung Lungenautomat |
10,00 € je Stück |
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Prüfung Atemschutzmaske |
10,00 € je Stück |
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Prüfung Atemschutzgerät mit LA
Nach dem Einsatz
Halbjahresprüfung |
22,00 € je Stück |
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Prüfung Atemschutzgerät mit LA
2 – Jahresprüfung |
24,00 € je Stück |
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Prüfung Atemschutzgerät mit LA
4 – Jahresprüfung |
27,00 € je Stück |
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Prüfung Atemschutzgerät mit LA
6 – Jahresprüfung Grundüberholung |
44,00 € je Stück |
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Füllen von Atemluftflaschen 200 bar |
6,00 € je Stück |
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Füllen von Atemluftflaschen 300 bar |
8,00 € je Stück |
3.5 |
Prüfen, Waschen, Trocknen von Schläuchen |
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je Schlauch |
14,00 € je Stück |
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Schlauchreparatur |
Nach zeitlichem Aufwand des eingesetzten Personals |
3.6 |
Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) |
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Steckleiter 4-teilig |
14,00 € je Stück |
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Klappleiter |
14,00 € je Stück |
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Hakenleiter |
14,00 € je Stück |
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3-teilige Schiebeleiter |
23,00 € je Stück |
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Mehrzweckleiter |
14,00 € je Stück |
3.7 |
Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen |
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Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet.
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Gebühren für besondere Leistungen:
4. |
Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen |
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Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Stadt Melsungen in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.
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5. |
Brandmeldeanlage |
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Fehlalarm Brandmeldeanlagen in Altersheimen und Kliniken |
700,00 € |
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Fehlalarm sonstige Brandmeldeanlagen |
700,00 € |
6. |
missbräuchliche Alarmierung |
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Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
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7. |
Gebühren in sonstigen Fällen |
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Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
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