IV. Nachtrag
der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren
(PARKGEBÜHRENORDNUNG)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919) sowie § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der Hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12.12.2007 (GVBl. S. 859) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen am 23.04.2024 folgenden IV. Nachtrag zur Parkgebührenordnung vom 05.12.2014 beschlossen:
§ 1
Höhe und Zahlung der Parkgebühren
§ 3 der Parkgebührenordnung wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Parkgebühr beträgt
0,50 Euro je angefangene 30 Minuten und
8,00 Euro für einen Tagesparkschein montags bis freitags.
Sie ist an dem jeweiligen Parkscheinautomat zu entrichten.
(2) Ist durch amtliche Beschilderung die Entrichtung der Parkgebühr mittels elektronischer Einrichtungen und Vorrichtungen, insbesondere Mobiltelefone, möglich und erfolgt die Entrichtung der Gebühr auf diese Art, ist der jeweilige Parkscheinautomat nicht zu betätigen. Bei der Nutzung dieser Entrichtungsmöglichkeit beträgt abweichend zu Absatz 1 die Gebühr je angefangene Minute 0,017 Euro.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Parkgebühr für Berufstätige, die in der historischen Altstadt (Gebiet begrenzt durch die Straße B 83 und Schloßstraße (L 3147) sowie den Fluss Fulda) beschäftigt sind und keine Möglichkeit zum Parken auf vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Flächen haben, bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises 240,00 Euro für ein Jahr. Der Parkausweis ist bei der Stadt Melsungen zu beantragen. Die Gebühr wird mit Aushändigung des Parkausweises fällig.
Für die Nutzung des öffentlichen Parkhauses „Sandcenter“, Sandstraße 13, beträgt die Parkgebühr für die vorgenannten Personengruppe 420,00 Euro pro Jahr. Die erste Gebühr ist vor Aushändigung des Parkscheins fällig und ist per Einzugsverfahren zu zahlen. Die weiteren Einziehungsperioden sind jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich möglich.
Sofern es sich um steuerpflichtige Parkflächen handelt, ist die Umsatzsteuer in der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Gebühr enthalten.
§ 2
Inkrafttreten
Der IV. Nachtrag zur Parkgebührenordnung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Melsungen, den 09.06.2024
Der Magistrat
IV/1 – 02-03-34
gez. Boucsein
Boucsein
Bürgermeister
Vorstehender IV. Nachtrag der Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren (PARKGEBÜHRENORDNUNG) wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Melsungen, 09.06.2024
Der Magistrat
der Stadt Melsungen
IV/1 – 02-03-34
Boucsein
Bürgermeister