Folgende Stadtverordnete sind durch ihre Wahl zu ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern aus der Stadtverordnetenversammlung ausgeschieden:
Folgende Stadtverordnete sind durch ihre Wahl zu ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern aus der Stadtverordnetenversammlung ausgeschieden:
Frau Barbara Braun-Lüdicke
(Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands – CDU)
Frau Christiane Rößler
(Wahlvorschlag der BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN –GRÜNE)
Frau Ulrike Hund
(Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands – SPD)
Herr Olaf Schüßler
(Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands – SPD)
Herr Alexander Katzung (Wahlvorschlag der Freie Demokratische Partei – FDP)
Herr Martin Gille
(Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Melsungen – FWG)
Gemäß § 34 Kommunalwahlgesetz rückt als Ersatzperson jeweils der / die nächste noch nicht berufene Bewerber/in mit den meisten Stimmen in die Stadtverordnetenversammlung nach:
Vom Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands – CDU:
Frau Sabine Kothe,
Fritzlarer Straße 69,
34212 Melsungen
Vom Wahlvorschlag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – GRÜNE:
Frau Ursula Diez,
Heideweg 11,
34212 Melsungen
Vom Wahlvorschlag der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands – SPD:
Frau Dr. Renate Mahler-Heckmann,
Höhenweg 6,
34212 Melsungen
Herr Timo Hertwig,
Kehrenbachstraße 23,
34212 Melsungen
Vom Wahlvorschlag der Freie Demokratische Partei – FDP:
Herr Martin Klabunde,
Königsberger Straße 2,
34212 Melsungen
Vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft Melsungen – FWG:
Herr Dr. Berthold Alter,
Gumbertsweg 6,
34212 Melsungen
Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn mindestens 100 Wahlberechtigte (Mindestzahl bei 10.726 Wahlberechtigten gem. § 25 KWG) unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gemeindewahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 25 KWG).
Melsungen, 30.04.2021
Der Gemeindewahlleiter
der Stadt Melsungen
IV/1 – 05-53-10
Werner