Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 374) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Melsungen am 13.09.2022 folgende
FEUERWEHRSATZUNG
beschlossen:
§ 1
GLEICHSTELLUNGSBESTIMMUNG
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
§ 2
ORGANISATION, BEZEICHNUNG
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Melsungen ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr der Stadt Melsungen“
(2) Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils:
(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Melsungen steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.
§ 3
AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 4
GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Melsungen gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Ehren- und Altersabteilung
3. Jugendfeuerwehr
4. Kindergruppe
§ 5
PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung,
c) den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
d) die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten
da.) wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§§ 84 – 91s StGB
db.) wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§§ 93 – 101 a StGB
dc.) wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110 – 121 StGB
dd.) wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123 – 145d StGB
de.) wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306 – 306 c StGB
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 6
AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER
FREIWILLIGEN FEUERWEHR
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Melsungen haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Melsungen und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Aufnahmeanträge von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind gesondert zu prüfen (Fachberater etc.). Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie in HBKG §10 – Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige.
(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.
(7) Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.
§ 7
RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER EINSATZABTEILUNG
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b. bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c. am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen,
d. Pflicht zum kameradschaftlichen, respektvollem Verhalten allen Kameraden und Dritten gegenüber.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.
(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2.
(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8
BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des
65. Lebensjahres,
b) dem Austritt,
c) dem Ausschluss,
d) der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung
(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.
(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.
(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gem. § 9 Abs. 1 b), die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung.
(5) Wird die Mitgliedschaft innerhalb von12 Monaten gem. § 6 Abs. 7 vom Stadtbrandinspektor beendet, gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.
§ 9
ORDNUNGSMAßNAHMEN
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss und der Verwaltung ihm gegenüber
a) eine mündliche Ermahnung,
b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis,
c) eine Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung),
d) einen befristeten Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)
aussprechen.
Bei Führungskräften oder Mitgliedern der Feuerwehrausschüsse, ist im Einvernehmen mit dem Bürgermeister und der Verwaltung, in gleicher Weise zu verfahren. Es gelten die Fristen des Verwaltungsaktes gemäß §§ 28 ff. des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG).
Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gem. § 9 Abs. 1 b) ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.
§ 10
EHREN- UND ALTERSABTEILUNG
(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem
Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),
(3) Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und – aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 8 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.
§ 11
JUGENDFEUERWEHR
(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Melsungen führt den Namen “Jugendfeuerwehr der Stadt Melsungen” und den Stadtteilnamen als Zusatz. Eine weitere Bezeichnung kann als Zusatz geführt werden.
(2) Die Jugendfeuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Abs. 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Melsungen untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt bedient. Der Jugendfeuerwehrwart der Stadt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOV) besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile.
(4) Der Stadtbrandinspektor kann im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart zur Unterstützung für die Tätigkeiten und Ausbildung der Jugendfeuerwehr weitere Angehörige der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung nach § 10 Abs. 3 oder für diese Tätigkeiten freiwillige ehrenamtliche Personen einsetzen.
(5) Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
(6) Die Zugehörigkeit der Jugendfeuerwehr der Stadt Melsungen endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor
oder dem Jugendfeuerwehrwart des Stadtteils erfolgen muss
b) durch Ausschluss (§ 8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend) oder
c) durch Übertritt in die Einsatzabteilung.
d) nach Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 2.
§ 12
Kindergruppen
(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Melsungen führt den Namen Kinderfeuerwehr der Stadt Melsungen und den Stadtteilnamen als Zusatz. Eine weitere Bezeichnung kann als Zusatz geführt werden.
(2) Die Kindergruppe ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Melsungen untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Leiters der Kindergruppe bedient. Der Leiter der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig.
(4) Der Stadtbrandinspektor kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Kindergruppe zur Unterstützung für die Tätigkeiten und Ausbildung der Kindergruppe weitere Angehörige der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung nach § 10 Abs. 3 oder für diese Tätigkeiten freiwillige ehrenamtliche Personen einsetzen.
(5) Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen müssen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige gem. § 72 a SGB VIII vorlegen.
(6) Die Zugehörigkeit zur Kinderfeuerwehr der Stadt Melsungen endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Leiter der Kindergruppe erfolgen muss
b) durch Ausschluss (§8 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend) oder
c) durch Übertritt in die Jugendfeuerwehr.
d) nach Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 2.
§ 13
STADTBRANDINSPEKTOR, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR, WEHRFÜHRER, ERSTER UND WEITERER STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER, STADTJUGENDFEUERWEHRWART, STADTKINDERGRUPPENLEITER, JUGENDWARTE, STELLVERTRETENDE JUGENDWARTE,
LEITER DER KINDERGRUPPEN
(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen ist der Stadtbrandinspektor.
(2) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen (§ 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgängen (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Melsungen haben.
(5) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Melsungen ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die stellvertretenden Stadtbrandinspektoren, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektors gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Melsungen ernannt.
(6a) Sofern es die Belange der Feuerwehr erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Magistrat ein Zweiter stellvertretender Stadtbrandinspektor gewählt werden. Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist.
Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.
(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtteils angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtteils (§ 17).
(9) Der Erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Ersten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.
(9a) Sofern es die Belange der Feuerwehr erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Magistrat ein Zweiter stellvertretender Wehrführer gewählt werden. Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist.
Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 9 entsprechend.
(10) Für den Wehrführer und die Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.
(11) Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen gewählt.
(12) Der Stadtkindergruppenleiter wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen gewählt.
(13) Stadtjugendfeuerwehrwart und Stadtkindergruppenleiter vertreten sich gegenseitig.
(14) Der Jugendfeuerwehrwart wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Sofern es die Belange der Feuerwehr erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Magistrat ein stellvertretender Jugendfeuerwehrwart gewählt werden.
(15) Der Leiter der Kindergruppe wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Sofern es die Belange der Feuerwehr erfordern, kann im Einvernehmen mit dem Magistrat ein stellvertretender Leiter der Kindergruppe gewählt werden.
(16) Alle Ämter, die aufgrund der Belange der Feuerwehr durch den Magistrat bewilligt wurden, gelten bis auf Wiederruf des Magistrats.
§ 14
WEHRFÜHRERAUSSCHUSS
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, den Wehrführern, des Stadtjugendfeuerwehrwartes, des Stadtkindergruppenleiters, des Zugführers Katastrophenschutz sowie deren jeweilige Stellvertreter besteht. Der Wehrführerausschuss hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Melsungen zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sofern es die Belange erfordern, können weitere Gäste zu den Wehrführerausschusssitzungen eingeladen werden.
(2) Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
(3) Bei Abstimmungen im Wehrführerausschuss ergibt sich folgende Stimmverteilung:
Für die Belange der Einsatzabteilung eine Stimme für Stadtbrandinspektoren sowie eine Stimme für jede Stadtteilfeuerwehr.
Für die Belange der Jugendfeuerwehren eine Stimme für Stadtbrandinspektoren sowie eine Stimme für jede Stadtteilfeuerwehr und den Stadtjugendfeuerwehrwart.
Für die Belange der Kinderfeuerwehren eine Stimme für Stadtbrandinspektoren sowie eine Stimme für jede Stadtteilfeuerwehr und den Stadtkindergruppenleiter.
Der Wehrführerausschuss ist beschlussfähig, wenn:
§ 15
FEUERWEHRAUSSCHÜSSE
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Melsungen jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, sowie aus 2 Angehörigen der Einsatzabteilung als Beisitzer, einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Kindergruppe des betreffenden Stadtteils.
(3) Die Wahl der Angehörigen der Einsatzabteilung als Beisitzer und des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung findet in der Jahreshauptversammlung des Stadtteils statt. Wahlberechtigt sind für die Wahl der Beisitzer die Mitglieder der Einsatzabteilung. Wahlberichtigt sind für die Wahl des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 16
GEMEINSAME JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Melsungen statt.
Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.
(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters und des Stadtjugendfeuerwehrwartes und Stadtkindergruppenleiter– die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.
(5) Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(6) Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 17
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors oder des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Melsungen statt.
(2) Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor oder vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) § 16 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 18
WAHLEN
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Ausgenommen sind der Stadtjugendfeuerwehrwart, der Stadtkindergruppenleiter, die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile sowie die Leiter der Kindergruppe der Stadtteile sowie deren jeweilige Stellvertreter. Die Wahlzeit für diese beträgt zwei Jahre. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.
(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(4) Der Stadtbrandinspektor, sein Erster und Zweiter Stellvertreter, die Wehrführer, die Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer, der Stadtjugendfeuerwehrwart, der Stadtkindergruppenleiter, die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile und deren Stellvertreter, die Leiter der Kindergruppe der Stadtteile und deren Vertreter sowie der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.
(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 16 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Ersten und Zweiten Stellvertreters, der Wehrführer und der Ersten und Zweiten stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.
§ 19
FEUERWEHRVEREINIGUNGEN
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.
§ 20
INKRAFTTRETEN
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.12.2019 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Melsungen, den 15.09.2022
Der Magistrat
Der Stadt Melsungen
IV/2 Sa 14-40-01
gez.
Boucsein
Bürgermeister
Vorstehende Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Melsungen wird hiermit öffentlich bekannt gegeben.
Melsungen, den 15.09.2022
Der Magistrat
Der Stadt Melsungen
IV/2 Sa 14-40-01
gez.
Boucsein
Bürgermeister